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Erinnerung Meldepflicht für BienenhalterInnen gem. Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 63/2007 idgF (K-BiWG)

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wir möchten Sie daran erinnern, dass BienenhalterInnen gemäß § 5 Abs. 1 K-BiWG die Neuaufstellung und Auflassung eines Heimbienenstandes der Gemeinde unverzüglich melden müssen.

Außerdem sind BienenhalterInnen verpflichtet, der Gemeinde bis spätestens 15. April jedes Jahr den Standort, die Anzahl und – falls sie andere Bienenvölker als „Carnica“ halten – auch die Rasse der Völker mitzuteilen. Diese Meldung muss zusätzlich zur Meldung im VIS erfolgen.